SATZUNG
Satzung des eingetragenen Vereins „DEUTSCHER DAMPFBOOT-VEREIN“ beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2004 in Bad Ems
Name und Sitz des Vereins
§1 Der Verein trägt den Namen „Deutscher Dampfboot-Verein“.
Er geht hervor aus der „Vereinigung Deutscher Dampfboot-Eigner“, gegründet
am 16. Juli 1983. Sitz des Vereins ist Bodman-Ludwigshafen; er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Stockach eingetragen.
Zweck des Vereins
§2 Der Verein hat den Zweck, das Interesse und das Verständnis
für die Geschichte der Dampfschiffahrt als eines wichtigen Teils der Verkehrsgeschichte
und damit der Geschichte überhaupt zu wecken und zu fördern,
Studien über die Geschichte der Dampfschiffahrt und insbesondere der Erforschung
der Entwicklung des Dampfantriebes in Wasserfahrzeugen zu fördern, wertvolle
Zeugnisse der Geschichte der Dampfschiffahrt als Denkmäler der Technik zu
erhalten, den Gedankenaustausch unter den an der Dampftechnik Interessierten
auf internationaler Ebene zu mehren und durch Begegnungen zu Völkerverständigung
beizutragen, den Wassersport zu pflegen, die Eigner von Dampfbooten und
-schiffen technisch und ideell zu unterstützen und ihre Interessen wahrzunehmen.
§3 Der Verein möchte seinen Zweck erreichen
• durch Veröffentlichungen, insbesondere Herausgabe einer Zeitschrift,
• durch Veranstaltungen von Vorträgen, Führungen, Ausstellungen, Studienfahrten,
• durch betriebsfähige Erhaltung technikgeschichtlich wertvoller dampfgetriebener
Wasserfahrzeuge,
• durch Beratung und Mithilfe bei Planung und Bau von Dampfbooten sowie
Austausch von Erfahrungen in der Dampftechnik,
• durch wassersportliche Veranstaltungen und Wettbewerbe, z. B. Regatten,
• durch das Gespräch mit allen zuständigen Behörden,
• durch die Zusammenarbeit mit ähnlich ausgerichteten Vereinigungen auf
internationaler Ebene.
§4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung von Forschung, Bildung und Sport. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitgliedschaft
§5 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen
Personen sowie Personenvereinigungen (wie Behörden, Gesellschaften, Vereine,
Verbände, Museen) werden. Das Mindestalter bei Jugendlichen beträgt 12 Jahre,
die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist dann jedoch
notwendig.§6 Die Mitgliedschaft wird erworben nach erfolgter schriftlicher
Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstands oder durch Entscheid eines
vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglieds.
§7 Die Mitgliedschaft erlischt
• bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitglieds, bei juristischen
Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolge;
• durch Austritt, welcher mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende durch
eingeschriebenen Brief beim Vorstand erklärt werden muß;
• durch Löschung, wenn der fällige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung am 31. Dez. des betreffenden Jahres im Rückstand ist;
• durch Ausschluß, wenn der Auszuschließende den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt
oder das Ansehen des Vereins schädigt, wobei über den Ausschluß nach Anhörung
des Betroffenen der Vorstand entscheidet, der Betroffene jedoch die Entscheidung
der Mitgliederversammlung anrufen kann.
§8 Durch einstimmigen Beschluß des Vorstands können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um Arbeit und Zweck des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung bestätigt die Ehrenmitgliedschaft.
§9 Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld des Mitglieds und ist in den ersten drei Monaten eines Jahres für das betreffende Jahr zur Zahlung fällig. Ehrenmitglieder sind ab dem Folgejahr des Ernennung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit
Organe des Vereines
§10 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr an einem vom
Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkt und Ort statt.
§11 Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
• Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Schatzmeisters
• Bericht der Rechnungsprüfer
• Entlastung des Vorstands
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Wahl des Vorstands und des Beirats (Regionalobleute)
• Wahl von zwei Rechnungsprüfern
• Wahl des Redakteurs und dessen Stellvertreters
• Satzungsänderungen
• Festlegung des Jahresbeitrages
• Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern
• Entscheidung über Einsprüche zum Ausschluß von Mitgliedern
• Entscheidung über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§12 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
§13 Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung schriftlich oder durch die Vereinsmitteilungen mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
§14 Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Dringlichkeitsanträge werden unbefristet entgegengenommen, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Satzungsänderungen können nicht Inhalt von Dringlichkeitsanträgen sein.
§15 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ausgeübt werden, wobei das anwesende Mitglied höchstens zwei andere Mitglieder vertreten kann.
§16 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Stimmenthaltungen sind weder Ablehnung noch Zustimmung und werden
deshalb nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit erreicht der Antrag keine Mehrheit
und ist deshalb abgelehnt. Bei Personalwahlen ist bei Stimmengleichheit
die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Zweidrittelmehrheit ist jedoch erforderlich bei
• Annahme von Dringlichkeitsanträgen,
• Anträgen auf Abberufung eines Vorstands- oder Beiratsmitglieds,
die Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei
• Änderung der Satzung
• Anträgen über Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Vereinen
§17 Bei den Mitgliederversammlungen muß eine geheime Abstimmung erfolgen bei den Tagesordnungspunkten gemäß § 11, Punkt 6, Punkt 7 und Punkt 8, wenn ein Mitglied eine solche Abstimmung verlangt.
Niederschrift
§18 Die gefaßten Beschlüsse von Mitgliederversammlungen
und Vorstand sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Vorstand
§19 Die Geschäfte des Vereins führt ein
aus sechs Personen bestehender Vorstand, von dem fünf Personen von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der Beiratssprecher ist Mitglied
des Vorstandes kraft Amtes. Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglieds beträgt
zwei Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.
§20 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfalle durch die Stellvertreter.
§21 Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem ersten Stellvertreter,
• dem zweiten Stellvertreter,
• dem Schriftführer,
• dem Schatzmeister,
• dem Beiratssprecher.
Kann eine der Positionen von der Mitgliederversammlung durch Einzel- oder
Blockwahl nicht besetzt werden, bestimmt der restliche Vorstand, wie die
Aufgaben des unbesetzten Amtes verteilt werden. Der Vorstand lädt in diesem
Fall innerhalb von 6 Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
ein, um das unbesetzt gebliebene Amt zu besetzen.
§22 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahleinberufen oder aber vom Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung betraut werden.
§23 Der Vereinsvorsitzende führt und leitet den Verein. Er beruft Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Übertragung der Leitung auf ein anderes Vorstandsmitglied ist mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig. Der Vorsitzende ist berechtigt, auch andere Mitglieder an Vorstandssitzungen teilnehmen zu lassen, wenn in besonderen Fällen deren Rat und Sachkenntnis dies erfordern. Auch bei Mitgliederversammlungen ist die Teilnahme von beratenden Personen, die nicht Mitglieder sind, zulässig. Stimmrecht haben solche Personen jedoch nicht.
§24 Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für das Rechnungswesen und die Kassengeschäfte. Sein Leitfaden für Einnahmen und Ausgaben ist der jeweils gültige Haushaltsplan. Der Schatzmeister ist für die finanziellen Angelegenheiten, insbesondere für den Beitragseinzug verantwortlich. Der Schatzmeister hat den Vorsitzenden unverzüglich zu informieren, wen sich wesentliche Abweichungen vom Haushaltsplan entwickeln. Auszahlungsanordnungen über 250,-- EURO bedürfen der Genehmigung durch den Vorsitzenden, wenn nicht vorher ein Investitions- oder Ausgabenbeschluß für die gleiche Sache durch den Vorstand getroffen wurde. Der Mitgliederversammlung ist eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse des Vereins zu geben und es ist über die Ein- und Ausgaben des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
§25 Die Rechnungsprüfer sind in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich, danach muß für die betreffende Person eine Pause von einer Amtsperiode erfolgen.
§26 Den übrigen Vorstandsmitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben und zusätzlichen Tätigkeiten, die bei Vorstandssitzungen beschlossen werden.
§27 Der Zeitungsredakteur nimmt die Beitrags- und Anzeigenbestellungen
für die Vereinszeitung entgegen. Er gestaltet die Texte eigenverantwortlich.
Er ist berechtigt, Textbeiträge, die diffamierenden oder beleidigenden Inhalt
haben, von der Veröffentlichung auszuschließen. Er ist verpflichtet, Text-
und Bildbeiträge, sowie mögliche Anzeigen mit politischem Inhalt oder mit
unsittlichen oder sittenwidrigem Inhalt von der Veröffentlichung auszuschließen.
Der Zeitungsredakteur soll zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden,
Stimmrecht bei diesen Sitzungen hat er allerdings nicht.
Andere Veröffentlichungen im Namen des Vereins autorisiert der Vorstand.
Ehrenamtliche Tätigkeit
§28 Alle Mitglieder des Vereins verrichten
ihre Tätigkeit ehrenamtlich; sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Vorstandsmitgliedern entstehende Aufwendungen können ihnen
auf Antrag gegen entsprechende Nachweise erstattet werden.
§29 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Regionen und Beirat
§30 Der Verein ist in Regionen unterteilt. Die Regionen
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§31 Jede Region wird durch eine Regionalobmann / Regionalobfrau vertreten, der / die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wird.
§32 Die Regionalobleute bilden den Beirat, der dem Vorstand beigeordnet ist. Dieser hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten oder bei speziellen Aufgaben zu unterstützen. Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher, der kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes ist. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Bootsbetrieb
§ 33 Jeder Eigentümer, Besitzer u./o. Betreiber
verpflichtet sich zum verantwortungsvollen Umgang mit seinem Wasserfahrzeug.
Außerdem verpflichtet er sich zu Abschluß einer Wassersport-Haftpflichtversicherung,
die die gesetzliche Haftpflicht des Bootsführers bzw. Eigners aus Halten,
Besitz und Gebrauch absichert.
Auflösung des Vereins
§ 34 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein gesamtes Vermögen auf
die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger über, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 35 Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung im Mai 2004 mit der erforderlichen Mehrheit bestätigt und tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Fassung, Ausgabe März 2001, außer Kraft gesetzt.
Deutscher Dampfboot-Verein
Bodman-Ludwigshafen e. V.
